Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.1 Der Name des Vereins lautet „Förderverein Mörikeschule Köngen". Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „e.V.".
1.2 Er hat seinen Sitz in Köngen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Diese Zwecke bestehen in der Förderung der Erziehung durch die Unterstützung der Arbeit an der „Mörikeschule" in Köngen. Im Einzelnen werden z.B. folgende Ziele verfolgt:
- Die Förderung der Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung
- Unterstützung der Mörikeschule in ihrem unterrichtlichen und erzieherischen Bestreben, sowie in ihrer kulturellen Arbeit
- Die Förderung von Schüler-Arbeitsgemeinschaften der Mörikeschule in fremdsprachlichen und
sonstigen Bereichen
- Die Anschaffung und materielle Unterstützung für zusätzliche Unterrichts- und Lehrmittel
- Allgemeine Hilfe bei der Gestaltung des Schullebens
- Eintritt für die Belange der Mörikeschule in der Öffentlichkeit
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
2.4 Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
2.5 Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt.
3.2 Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigen der Mitgliedsbescheinigung.
3.3 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt des Mitglieds
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
3.4 Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende des laufenden Geschäftsjahres an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
3.5 Der erweiterte Vorstand kann auf Antrag ein Mitglied ausschließen. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor einem Organ des Vereins zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4.2 Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu
unterbreiten.
4.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.
§ 5 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke
5.1 Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht:
a) durch Beiträge
b) durch Spenden
5.2 Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
5.3 Spenden können darüber hinaus von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.
5.4 Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des laufenden Geschäftsjahrs fällig. Bei Eintritt während dem lfd. Geschäftsjahr wird der Beitrag anteilig fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenführer/in.
7.2 Der/Die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sind Vorstand im Sinne des §26 BGB und vertreten den Schulverein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Es besteht gegenseitige Informations- und Abstimmungspflicht.
7.3 Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
7.4 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 7.1) sowie dem/der Schriftführer/in und bis zu 6 Beisitzer/ Beisitzerinnen. Der/Die Kassenführer/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Sie/Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung der/des Vorsitzenden oder seines/seiner Stellvertreters/in.
7.5 Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.
7.6 Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
8.2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes der/des Vorsitzenden
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des/der Kassenführer/in
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
d) Entlastung und Wahl des Vorstands (siehe § 7.1)
e) Wahl des Schriftführers/der Schriftführerin
f) Wahl der Beisitzer/Beisitzerinnen
g) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
i) Beschlussfassung über die grundsätzlichen Inhalte des Vereins
j) Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
8.3 Der/Die Vorsitzende hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
§ 9 Beschlussfassung Vorstand
9.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen des erweiterten Vorstandes, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden.
9.2 Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung des erweiterten Vorstandes. Die Sitzung des erweiterten Vorstandes leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Stimmberechtigt sind ausschließlich Mitglieder des Vereins.
9.3 Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind Niederschriften und Anwesenheitslisten zu führen. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken mit Abstimmungsergebnissen zu protokollieren.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
10.1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
10.2 Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.
10.3 Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt und die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
10.4 Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der bisherige als auch der vorgesehene neue Text sind auf Anforderung dem Mitglied zur Verfügung zu stellen.
10.5 Werden im Zuge des Verfahrens zur Eintragung Satzungsänderungen vom Registergericht oder Finanzamt gefordert, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen vorzunehmen.
10.6 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der
jeweiligen Leiterin/ dem jeweiligen Leiter der Sitzung und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vereinsauflösung
11.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.
11.2 Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger; dieser darf jedoch das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke der Mörikeschule und für die soziale Betreuung der Schüler verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Die Ursprungssatzung wurde in der Gründungsversammlung am 04.05.2000 beschlossen und trat mit der Anmeldung des rechtsfähigen Vereins beim Amtsgericht Nürtingen in Kraft.
Die Satzung wurde gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.03.2011 geändert.